Gegründet haben wir uns noch unter dem Namen Bildungswerk Umwelt und Kultur und wurden als den Grünen nahestehendes Bildungswerk anerkannt. In den ersten Jahren führte das Bildungswerk Seminare aus Mitteln der Bundeszentrale für politische Bildung durch. Zusammen mit Landesbildungswerken aus Baden-Württemberg, Niedersachsen, Berlin und Hamburg bildete es eine Kernzelle der späteren Heinrich Böll Stiftung.
Ab 1989 gab es die Föderation grün-naher Bildungswerke, die sich im Buntstift zusammen geschlossen hatte und zusammen mit der Frauenanstiftung und der (alten) Heinrich-Böll-Stiftung den Stiftungsverband Regenbogen bildete. Dieser partizipierte erstmals an den Mittel für parteinahe Stiftungen und konnte mit dem Aufbau einer umfassenden Bildungsarbeit beginnen.
Seit dem 1. Juli 1997 sind die drei Einzelstiftungen - Buntstift,, Frauenanstiftung und Heinrich-Böll-Stiftung (alt) - vereinsrechtlichen zur neuen Heinrich Böll Stiftung verschmolzen. Die Landesstiftungen sind ein konstituierendes Element der neuen föderalen Bundesstiftung. In jedem Bundesland gibt es eine Landesstiftung der Heinrich Böll Stiftung.

Unser rechtlicher Rahmen und unsere Arbeitsstrukturen bilden sich in unserer Satzung ab, die sie im folgenden in der Fassung vom
15. Oktober 2002
§1
- Der Verein führt den Namen "Bildungswerk Umwelt und Kultur in der Heinrich-Böll-Stiftung e.V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Der Verein hat seinen Sitz in Bremen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2
- Zweck und Aufgabe des Vereins ist, zum Aufbau und zur Festigung der persönlichen Aus- und Weiterbildung
und der demokratischen Willensbildung in allen Teilen der Bevölkerung durch ein Angebot an Bildungs-,
Weiterbildungs- und Erziehungsveranstaltungen, sowie der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst und Kultur beizutragen. Ein besonderes Anliegen ist die Verwirklichung von Geschlechterdemokratie als ein von der derzeit herrschenden Abhängigkeit und Dominanz freies Verhältnis der Geschlechter.
- Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
- die Schaffung eines für jede/jeden zugänglichen Bildungs- und Erziehungsangebots, das den Gedanken der
Demokratie, der Ökologie, der Völkerverständigung, des Friedens und der gleichberechtigten Teilhabe von
Frauen zu fördern hat;
- die Unterstützung der partnerschaftlichen internationalen Zusammenarbeit mit europäischen - und
Entwicklungsländern im demokratischen Geiste;
- die Organisierung und Finanzierung von Auslandsseminaren und Auslandsstudien, die der wirtschaftlichen,
politischen, sozialen und kulturellen Unabhängigkeit von Entwicklungsländern dienen;
§3
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Das Vermögen und die Einnahmen des Vereins dürfen nur für die in § 2 genannten Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Guthaben des Vereins.
- Der Verein darf keine Personen oder Institutionen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, ist das Vermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke und Aufgaben des Vereins gem.§ 2 betreffen, sind vor
dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Dieses hat zu bestätigen, daß die Gemeinnützigkeit
des Vereins im steuerrechtlichen Sinne durch solche Beschlüsse nicht beeinträchtigt ist.
§4
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seinen Zweck aktiv unterstützt und sich im Sinne
der Zielsetzung des Vereins nachhaltig einsetzt.
Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf Antrag durch die Mitgliederversammlung
- entfällt
- Die Gesamtzahl der Mitglieder wird auf 21begrenzt. Die Wahlperiode für die Mitgliedschaft beträgt vier Jahre.
Eine Wiederwahl ist möglich.
- Fünf Mitglieder werden auf Vorschlag der Landespartei und der Bürgerschaftsfraktion von B90/Die Grüne
Bremen gewählt.
- Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben; über dessen Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mittel für die Vereinszwecke sollen durch einmalige oder laufende Beiträge öffentlicher Körperschaften
und durch Spenden aufgebracht werden.
§5
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
- Der Austritt kann mit einer Frist von einem Monat zum jeweiligen Monatsende erfolgen. Die Austrittserklärung
ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
- Ein Mitglied kann durch den Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das
Mitglied gegen das Statut des Vereins verstößt. Das Mitglied ist vor dem Beschluß zu hören. Gegen den
Ausschluß kann das Mitglied Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen, die innerhalb einer Frist von
einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingereicht werden muß.
Der Ausschluß ist dann von der Mitgliederversammlung bestätigt, wenn 2/3 der Anwesenden zustimmt.
§6
- Die Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand
- In den Organen des Vereins müssen mindestens 50% Frauen und 10% Migranten vertreten sein.
- Allen Organen dürfen nur bis zu einem Anteil von ¼ Personen angehören, die auf Landes- oder Bundesebene
ein Parteiamt innehaben oder die in Landes-, Bundes- oder Europaparlamenten ein Mandat ausüben.
Vostandsmitglieder dürfen kein Parteiamt oder Mandat auf den vorab bezeichneten Ebenen haben.
§7
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlußfassende Organ des Vereins. Sie legt die Richtlinien der
Arbeit des Vereins fest.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Vereinsjahr statt.
- Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen:
- auf Antrag von 1/4 der Vereinsmitglieder
- auf Antrag des Vorstandes
- entfällt
- im Falle des Rücktritt des Vorstandes
- entfällt
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der
Tagesordnung zwei Wochen vorher.
- Die Mitgliederversammlung wählt eine Versammlungsleitung und eine Protokollführung. Das Protokoll muß
von der/dem Protokollführerin/Protokollführer und der Versammlungsleitung unterschrieben werden.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl und Entlastung des Vorstandes
- entfällt
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichte des
- Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes
- Verabschiedung des Haushaltes
- Feststellung des Jahresabschlusses
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 40% der Mitglieder anwesend sind.
- Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Zur Änderung der Satzung, sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es eines mit 2/3 Mehrheit gefaßten
Beschlusses der Mitgliederversammlung. Die beabsichtigte Satzungsänderung und die beabsichtigte Auflösung
muß den Mitgliedern in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
- Aus der Mitgliederversammlung heraus können sich thematische Arbeits- und Projektgruppen bilden, in denen
auch Nicht-Mitglieder mitarbeiten können.
§8
- Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 Mitgliedern.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei gewählt. Die Wiederwahl ist
möglich. Ein Mitglied des Vorstandes darf nicht gleichzeitig Funktionsträger einer politischen Partei auf
Landes-, Bundes- oder Europaebene sein.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Ihm obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Beirat zugewiesen sind.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
- Über die Verhandlungen des Vorstandes, insbesondere die Beschlüsse, ist eine Niederschrift zu fertigen, die von
der/dem SitzungsleiterIn und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
- Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand ist berechtigt, eine/einen GeschäftsführerIn zum Zweck der Abwicklung der laufenden Geschäfte
des Vereins und sämtlicher organisatorischer und technischer Aufgaben zu bestellen. Die Tätigkeiten der/des
GeschäftsführerIn ist auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke
gerichtet und entspricht den Bestimmungen, die die Satzung über die Voraussetzung für Steuerbegünstigungen
enthält. Personalentscheidungen müssen von einer Mitgliederversammlung bestätigt werden.
- Die Frauenquote gilt für die Angestellten sofern mehr als eine Person pro Arbeitsebene beschäftigt wird. Für die
Gesamtheit der Angestellten muß die Quote eingehalten werden, wenn mehr als eine Person beschäftigt ist.
§9 entfällt
§10
- (1) Für den Fall der Auflösung des Vereins gehen alle aus den Globalmitteln des Bundes erworbenen beweglichen Güter an die Heinrich Böll Stiftung (Bund), im Übrigen gelten die Bestimmungen der Satzung gem. § 3 Abs. 5 + § 7 Abs. 8.